SATZUNG des Vereins

„Gesellschaft für Tropenpädiatrie und Internationale Kindergesundheit (GTP) e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Tropenpädiatrie und Internationale Kindergesundheit (GTP)“ (Englisch: German Society of Tropical Paediatrics and International Child Health).
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  2. Der Verein hat seinen Sitz in Gießen.
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  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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  4. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „e.V.“.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Die „Gesellschaft für Tropenpädiatrie und Internationale Kindergesundheit (GTP)“ vertritt eine Subspezialität der Kinderheilkunde und Jugendmedizin; sie ist mit der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin assoziiert und erstrebt eine enge Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Gesellschaften, die sich mit Problemen der globalen Kindergesundheit befassen.

  1. Die GTP verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheit und der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Kindergesundheit in Ländern mit limitierten Ressourcen, insbesondere durch
    • Veranstaltung mindestens einer Tagung pro Jahr,Vorbereitung von medizinischem Personal auf pädiatrische Probleme bei der Tätigkeit in Ländern mit limitierten Ressourcen,
    • Integration in die ärztliche Weiter- und Fortbildung,
    • Durchführung von Fortbildungskursen,
    • Förderung der wissenschaftlichen Bearbeitung tropenpädiatrischer Fragestellungen und der globalen Kindergesundheit,
    • (entfällt)
    • Aufbau und Pflege internationaler Beziehungen, und
    • Unterstützung von Nothilfe-Einsätzen.
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  3. Der GTP e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel der GTP dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der GTP erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der GTP fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2a Helmut Wolf-Preis

Zu Ehren des langjährigen Vorsitzenden der ehemaligen Arbeitsgemeinschaft Tropenpädiatrie (jetzt Gesellschaft für Tropenpädiatrie und Internationale Kindergesundheit), Professor Dr. Helmut Wolf aus Gießen, der 2006 verstorben ist, schreibt die GTP e.V. zu jeder Jahrestagung den „Helmut Wolf-Preis“ aus. Der Preis möchte besonderes Engagement, Forschungsarbeiten und Projekte von jungen Kolleginnen und Kollegen ehren, die während der Tagung ihre wissenschaftlichen Arbeiten mit Bezug zur Tropenpädiatrie und internationalen Kindergesundheit vorstellen.

Die Auswahl aus den in das wissenschaftliche Programm aufgenommenen Beiträgen findet während der Tagung durch eine Jury statt. Der Preis ist mit 500 Euro dotiert und kann für maximal zwei herausragende, freie Vorträge respektive Posterbeiträge von NachwuchsmedizinerInnen bzw. -wissenschaftlerInnen verliehen werden. Die Entscheidung der Jury ist nicht anfechtbar, der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Verleihung des Preises bei fehlenden geeigneten Kandidaten besteht nicht. Weitere Einzelheiten regelt eine vom Vorstand erarbeitete Verfahrensregelung (siehe Anlage).

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die spezielle Interessen und Erfahrungen auf dem Gebiet der globalen Kindergesundheit hat und die Ziele der GTP unterstützen möchte. Juristische Personen sind nicht stimmberechtigt
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  2. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist durch Befürwortung (auch per E-Mail) von 2 Mitgliedern zu unterstützen.
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  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; die Ablehnung des Antrags ist dem Antragsteller vom Vorsitzenden mitzuteilen.
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  4. Es besteht die Möglichkeit, einen Mitgliedsbeitrag zu erheben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
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  5. Auf Antrag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich in herausragender Weise für die Ziele der GTP eingesetzt haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
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  6. Die Mitgliedschaft erlischt
    • durch Tod
    • durch Austritt; dieser ist schriftlich zu erklären und wird am Ende des Kalenderjahres wirksam;
    • durch Ausschluss.
  7. Der Vorstand kann Mitglieder, die die Interessen der GTP schwer schädigen, ausschließen. Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich die Entscheidung einer Mitgliederversammlung beantragen. Diese muss binnen eines Jahres einberufen werden.

§ 4 Organe der GTP

Organe der GTP sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 5 Vorstand

Dem Vorstand gehören an:

  1. zwei gleichberechtigte Vorsitzende
  2. die Schriftführerin/der Schriftführer
  3. die Schatzmeisterin/der Schatzmeister
  4. bis zu acht Beiräte. Die Aufgaben der Beiräte werden vom Vorstand in einer separaten Geschäftsordnung geregelt.
  5. Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben einzelne Vereinsmitglieder formal mit dem Vorstandsgremium kooptieren. Die kooptierten Mitglieder werden beratend tätig, sind aber bei Abstimmungen des Vorstands nicht stimmberechtigt.

Die Vorsitzenden und die Schriftführerin/der Schriftführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (auch jeder für sich allein). Der Vorstand führt die Geschäfte der GTP. Er tritt unter der Leitung der Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen, die von den Vorsitzenden einberufen wird. Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 6 Wahl des Vorstands

  1. Der erste Vorstand wird von der Gründungsversammlung gewählt. Im Übrigen erfolgt die Wahl des Vorstands durch die Mitgliederversammlung. Vorschlagsberechtigt sind der Vorstand und jedes Mitglied der GTP. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen; dem Antrag auf geheime Wahl muss stattgegeben werden. Im ersten Wahlgang ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, vom zweiten Wahlgang an die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
  2. Die Vorsitzenden, die Schriftführerin/der Schriftführer, die Schatzmeisterin/der Schatzmeister sowie die Beiräte werden für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Details zur maximalen Zugehörigkeitsdauer zum Vorstand werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
  3. Der Vorstand kann alternativ nach Ablauf der jeweiligen Amtsperiode per Briefwahl von den Mitgliedern gewählt werden. Die Verwendung eines Internet-basierten Wahlsystems mit personalisiertem Zugang ist dafür ebenfalls zulässig. Details regelt eine Geschäftsordnung.

§ 7 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
    • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands.
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins.
    • Beschlussfassung über Ausschließungsanträge.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, anlässlich der Jahrestagung der GTP, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird von den Vorsitzenden unter Einhaltung der Frist von vier Wochen schriftlich und/oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.

Sollte es aus vom Verein nicht vertretbaren Gründen nicht möglich sein, eine ordentliche Mitgliederversammlung in Präsenz einzuberufen, kann die Mitgliederversammlung auch virtuell durchgeführt werden. Technische Details werden durch Vorstandsbeschluss im Rahmen einer Geschäftsordnung geregelt. Die Vorgaben des Absatzes 1 gelten sinngemäß.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von den Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von dem Schriftführer/der Schriftführerin geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die Versammlungsleitung.
  2. Die Art der Abstimmungen bestimmt die Versammlungsleitung. Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  4. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Später eingereichte Anträge können in der Tagesordnung nur dann aufgenommen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies vor Eintritt in die Tagesordnung beschließt.
  5. Vorschläge für Satzungsänderungen können nur behandelt werden, wenn sie in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden sind. Beschlüsse zu Satzungsänderungen treten unmittelbar nach Abschluss der Versammlung in Kraft.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer/von der jeweiligen Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands jeweils einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Die Ausführung von Beschlüssen über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes erfolgen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Auf Beschluss der virtuellen Mitgliederversammlung geänderte Satzung, 05.06.2021 (Ursprüngliche Satzung vom 25.01.2003)